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Satzungen des Vereines

„Freizeitverein Cluberl"

§ 1

Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1) Der Verein führt den Namen „ Freizeitverein Cluberl".

2) Er hat seinen Sitz in Grieskirchen und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2

Zweck

1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Ausbreitung und Förderung einer gemeinsamen Freizeitgestaltung und Sportbetreibung mit Ausschluss aller politischen und konfessionellen Tendenzen.

2) Diese Zwecke versucht er zu erreichen durch:

a) Veranstaltung von sportlichen und geselligen Zusammenkünften

b) Veranstaltung von Festen

c) Veranstaltung von gemeinsamen Reisen

d) Veröffentlichung in Medien

§ 3

Nennung

Der Verein „Freizeitverein Cluberl" ist als Verein bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen gemeldet und dieser im Sinne deren Satzungen unterstellt.

§ 4

Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Die zur Erfüllung der Aufgaben unter § 2 hierfür nötigen Geldmittel werden aufgebracht:

1) durch die von der Hauptversammlung zu bestimmenden Mitgliedsbeiträge und Vereinsabgaben,

2) durch die vom Vereinsvorstand zu bestimmenden allfälligen besonderen Abgaben der Vereinsangehörigen

3) durch Erträgnisse aus Veranstaltungen des Vereines

4) durch Spenden, sonstige Zuwendungen und Erträgnisse

§ 5

Arten der Mitgliedschaft

1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und die laufenden Mitgliedsbeiträge bezahlen, d.h. somit ordnungsgemäß angemeldet sind.

3) Außerordentliche Mitglieder sind jene, die auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung mit zweidrittel Mehrheit dazu berufen werden. Dazu zählen auch Ehrenmitglieder (z.B. Ehrenobmann, Ehrenpräsident)

§ 6

Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglieder des Vereines können alle physischen und juristischen Personen werden. Politische und konfessionelle Betätigung einer Person sind kein Hindernis für die Mitgliedschaft.

2) Die Neuaufnahme von ordentlichen Mitgliedern erfolgt lediglich durch die einseitige Erklärung des Mitgliedwerbers mit seiner Unterschrift auf dem Beitrittsformular.

3) Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.

§ 7

Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

2) Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen, muss aber dem Vorstand schriftlich bekannt gegeben werden, andernfalls die Mitgliedschaft aufrecht erhalten bleibt. Die Mitgliedschaft erlischt mit Eintreffen des Schriftstückes beim Vorstand.

3) Der Ausschluss eines Mitgliedes (nach § 5) muss von der Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

4) Austritt bzw. Ausschluss aus dem Verein entheben die davon Betroffenen nicht von den während Ihrer Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten, heben aber jeden Anspruch auf die Vorteile der Mitgliedschaft auf.

§ 8

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtung des Vereines zu beanspruchen. Sie besitzen das aktive und passive Wahlrecht.

2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

3) Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge bis spätestens 31.03. jedes Kalenderjahres zu bezahlen. Bei Austritt aus dem Verein wird der bereits bezahlte Mitgliedsbeitrag anteilsmäßig rückerstattet.

4) Säumige Vereinsmitglieder sind unter Androhung der Suspens zu mahnen.

5) Mitglieder, die mit Ihren finanziellen Verpflichtungen länger als ein halbes Jahr nach erfolgter Suspens im Rückstand sind, können durch den Vorstand mit Zweidrittelmehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden.

6) Alle Funktionäre üben Ihre Tätigkeit ehrenhalber aus.

§ 9

Vereinsorgane

1) Die Organe des Vereines sind:

a) Die Hauptversammlung (§ 10 und § 11)

b) Der Vorstand (§ 15 und § 17)

c) Die Kassaprüfer (§ 20)

d) Der Schriftführer (§ 16)

e) Das Schiedsgericht (§ 21)

§ 10

Ordentliche Hauptversammlung

1) Die ordentliche Hauptversammlung setzt sich zusammen aus den Mitgliedern nach § 5 und den im abgelaufenen Geschäftsjahr zuletzt amtierenden Kassaprüfern nach § 20.

2) Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt. Sie ist vom Vorstand zwei Wochen vorher durch schriftliche Verlautbarung einzuberufen.

3) Die ordentliche Hauptversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist sie nicht beschlussfähig, so findet eine halbe Stunde später eine außerordentliche Hauptversammlung statt, die dann unter allen Umständen beschlussfähig ist.

4) In der Hauptversammlung haben alle ordentlichen Mitglieder je eine Stimme.

5) Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Hauptversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit zur Beschlussfassung.

6) Anträge können jederzeit bei der Hauptversammlung eingebracht werden.

7) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 11

Befugnisse der ordentlichen Hauptversammlung

Diese sind:

1) Festsetzung der anwesenden stimmberechtigten Personen durch den Obmann.

2) Genehmigung der Mitschrift der letzten Hauptversammlung.

3) Tätigkeitsbericht der abtretenden Mitglieder des Vorstandes nach § 15.

4) Eventuelle Satzungsänderungen

5) Vornahme der Wahlen:

a) von Ehrenpräsident und Ehrenobmann bzw. Ehrenmitgliedern als außerordentliche Mitglieder

b) der Mitglieder des Vorstandes

6) Festsetzung der von den Vereinsangehörigen zu leistenden Beiträge, Aufnahme- und sonstige Gebühren.

7) Beschlussfassung über Anträge:

a) des Vorstandes

b) der sonstigen Mitglieder

§ 12

Außerordentliche Hauptversammlung

1) Eine außerordentliche Hauptversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden.

2) Diese muss einberufen werden:

a) auf Verlangen eines Kassaprüfers

b) wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder dies verlangen

3) Die Fristen der Einberufung und die Einbringung der Anträge sowie die Tagesordnung und die Befugnisse sind gleich einer ordentlichen Hauptversammlung.

§ 13

Wahlausschuss

1) Der Vorstand hat vor der ordentlichen Hauptversammlung einen Wahlausschuss einzusetzen, der aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zu bestehen hat, welche volles Stimmrecht besitzen.

2) Dem Wahlausschuss fällt die Aufgabe zu, die einlaufenden Wahlvorschläge entgegenzunehmen, über offene oder geheime Wahl abstimmen zu lassen und einen Wahlvorschlag zur Vorlage an die Hauptversammlung auszubreiten und die Neuwahlen durchzuführen. Bei Aufnahme eines Kandidaten in diesen Wahlvorschlag ist § 17 dieser Satzungen zu beachten.

3) Für den Vereinsvorstand sind zu nominieren:

a) der Präsident

b) der Obmann

c) der Obmann-Stellvertreter

d) der Schriftführer

e) der Schriftführer-Stellvertreter

f) der Kassier

g) der Kassier-Stellvertreter

4) Vornahme der Wahl zweier Kassaprüfer nach § 20.

§ 14

Ergänzungswahlen

1) Scheidet aus dem Vorstand im Laufe der Funktionsperiode ein Funktionär aus, so ist dessen Stelle vom Vorstand durch Zuwahl zu besetzen.

2) Das Zuwahlrecht gilt nur bis zum Höchstausmaß der Hälfte der Vorstandsmitglieder.

3) Scheidet mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus, so ist sofort eine außerordentliche Hauptversammlung durch den verbleibenden Vorstand einzuberufen. Diese Hauptversammlung hat dann für alle Mandate Neuwahlen vorzunehmen.

§ 15

Vorstand

1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, einem Obmann, einem Obmann-Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Schriftführer-Stellvertreter, dem Kassier, dem Kassier-Stellvertreter sowie dem Ehrenpräsidenten und Ehrenobmann, sofern diese auch als ordentliche Mitglieder dem Verein angehören.

2) Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig.

3) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.

4) Der Vorstand überwacht die Einhaltung der Satzungen und Beschlüsse der Hauptversammlung, sowie die Tätigkeit der Funktionäre.

5) Der Vorstand erledigt alle Angelegenheiten im Verein, auch die finanziellen Belange. In allen Satzungen und sonstigen Bestimmungen gelten die enthaltenen Kompetenzen der Vorstandes.

6) Der Obmann leitet die Geschäfte des Vereines, vertritt diesen bei Behörden und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Bei Verhinderung des Obmannes tritt der mit der Geschäftsführung betraute Obmann-Stellvertreter in dessen Rechte.

7) Der Präsident vertritt den Verein nach außen, das heißt dieser hat nur repräsentative Rechte.

8) Dem Schriftführer obliegt die Fertigung der Verhandlungsschrift. Ist dieser verhindert so tritt der Schriftführer-Stellvertreter in dessen Rechte. Urkunden und Verträge sind vom Obmann und Schriftführer zu zeichnen.

9) Dem Kassier obliegt die Ordnung der finanziellen Angelegenheiten. Ist dieser verhindert so tritt der Kassier-Stellvertreter in dessen Rechte.

10) Dringliche und unaufschiebbare Angelegenheiten, die dem Vorstand vorbehalten sind, können vom Obmann erledigt werden, doch bedürfen diese Beschlüsse der nachträglichen Genehmigung des Vorstandes.

§ 16

Schriftführung

1) Die administrativen Geschäfte des Vereines werden von einem Schriftführer besorgt, welcher durch die Hauptversammlung gewählt wird und dem Vorstand verantwortlich ist.

2) Der Schriftführer ist berechtigt, mit Zustimmung des Obmannes, den Verein, bei Behörden, Ämtern usw. zu vertreten und Besprechungen mit Vertretern derselben zu führen.

3) Alle Schriftstücke die aus dem Verein ausgehen, müssen vom Obmann oder Obmann-Stellvertreter und dem Schriftführer oder Schriftführer-Stellvertreter gezeichnet sein.

§ 17

Nähere Bestimmungen, die Mitglieder des Vorstandes betreffen

1) Die Funktionsdauer aller von der Hauptversammlung gewählten und delegierten Funktionäre des Vorstandes, reicht von Hauptversammlung zu Hauptversammlung.

2) Kein Vereinsfunktionär darf mehr als zwei Funktionen in dem gewählten oder delegierten Vorstand bekleiden.

3) Zur Wahl in den Vereinsvorstand können nur Personen vorgeschlagen werden, die mindestens eine einjährige Mitgliedschaft ausgeübt oder dem Vorstand bereits angehört haben. Ausnahmen kann der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit beschließen.

§ 18

Besondere Bestimmungen für Sitzungen

1) Die Sitzungen des Vorstandes sollen nach Bedarf und Notwendigkeit stattfinden.

2) Die Sitzungen sind bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Vorstandes, außer dem Vorsitzenden, beschlussfähig.

3) Es besteht Stimmpflicht.

4) Im Falle der Abwesenheit des Vorsitzenden und seines Stellvertreters ist aus den anwesenden übrigen Mitgliedern ein Vorsitzender zu wählen.

5) Jeder Vereinsangehörige hat das Recht vor Beschlussfassung gehört zu werden.

6) Alle Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern in den Satzungen nichts anderes vorgeschrieben ist. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

7) Die Beschlüsse sind für alle Vereinsangehörigen bindend.

§ 19

Pflichten der Vereinsfunktionäre

1) Jedes Mitglied des Vorstandes übernimmt durch die Annahme der Wahl bzw. Delegation die Verpflichtung, seinen Obliegenheiten pünktlich und genau nachzukommen, die Sitzungen regelmäßig zu besuchen und stets im Sinne und Interesse der Vereines zu handeln.

2) Dreimaliges unentschuldigtes Fernbleiben hintereinander von Sitzungen oder Nichtbefolgen seiner Funktionärspflichten zieht automatisch den Verlust der Funktion nach sich. Eine Neuwahl gemäß § 14 dieser Satzungen ist durchzuführen.

§ 20

Kassaprüfer

1) Die Kassaprüfer haben die Aufgabe, die Kassengebarung laufend zu überprüfen und darüber ein Protokoll aufzunehmen. Mindestens vierteljährlich hat eine Einsicht in die Bücher und sonstigen Rechnungsunterlagen zu erfolgen. Die Kassaprüfer können auch geprüfte Sachverständige sein, die ehrenamtlich arbeiten.

2) Bei Austritt eines Vorstandmitglieds ist eine außerordentliche Kassaprüfung vorzunehmen.

3) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht bei jeder Vorstandssitzung Einsicht in die Kassengebarung vorzunehmen.

4) Die Kassaprüfer dürfen keine Funktion im Vorstand ausüben.

5) Bei Ausfall oder längerfristiger Abwesenheit eines Kassaprüfers ist vom Vorstand unverzüglich ein zeitlich befristeter (bis längstens zur nächsten Hauptversammlung) Kassaprüfer zu benennen.

§21

Schiedsgericht

1) In allen aus dem Vereinverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit aus den übrigen Vereinsmitgliedern einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§22

Auflösung des Vereines

1) Die Auflösung des Vereines kann nur auf einer eigens dazu einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung mit Vierfünftelmehrheit beschlossen werden.

2) Diese außerordentliche Hauptversammlung beschließt auch über die Verwendung eines eventuell vorhandenen Vereinsvermögens. Dies kann entweder einer Organisation zugeteilt werden die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der Verein „Freizeitverein Cluberl" verfolgt oder aber auch karitativen Zwecken zugeführt werden.

3) Sollten Schulden bei der Auflösung des Vereines vorhanden sein, so sind diese auf die Mitglieder aufzuteilen.

4) Vorstandsmitglieder, die bis vor drei Monaten der Auflösung aus dem Verein ausgetreten sind oder ausgeschlossen wurden, können noch zur Bezahlung der Schulden herangezogen werden, sofern diesen ein Vergehen, dass in unmittelbarem Zusammenhang mit den aufgetretenen Schulden steht, durch die Hauptversammlung nachgewiesen werden kann.

§23

Unvorhergesehene und unvorhersehbare Fälle

1) In allen in den Satzungen nicht vorhergesehenen Fällen entscheidet der Vorstand im Sinne der Satzungen.

 

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Markus Langanger und Dittenberger Werner
Copyright © 2000 FV Cluberl. Alle Rechte vorbehalten.
Stand: 26. September 2002 19:00:31 +0200  
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