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Freizeitverein Cluberl-Freizeitverein Cluberl-Freizeitverein
Cluberl-Freizeitverein Cluberl-Freizeitverein Cluberl
Satzungen des Vereines
„Freizeitverein Cluberl"
§ 1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1) Der Verein führt den Namen „ Freizeitverein Cluberl".
2) Er hat seinen Sitz in Grieskirchen und erstreckt seine Tätigkeit auf
ganz Österreich.
3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2
Zweck
1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt
die Ausbreitung und Förderung einer gemeinsamen Freizeitgestaltung und
Sportbetreibung mit Ausschluss aller politischen und konfessionellen
Tendenzen.
2) Diese Zwecke versucht er zu erreichen durch:
a) Veranstaltung von sportlichen und geselligen Zusammenkünften
b) Veranstaltung von Festen
c) Veranstaltung von gemeinsamen Reisen
d) Veröffentlichung in Medien
§ 3
Nennung
Der Verein „Freizeitverein Cluberl" ist als Verein bei der
Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen gemeldet und dieser im Sinne deren Satzungen
unterstellt.
§ 4
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Die zur Erfüllung der Aufgaben unter § 2 hierfür nötigen Geldmittel
werden aufgebracht:
1) durch die von der Hauptversammlung zu bestimmenden Mitgliedsbeiträge
und Vereinsabgaben,
2) durch die vom Vereinsvorstand zu bestimmenden allfälligen besonderen
Abgaben der Vereinsangehörigen
3) durch Erträgnisse aus Veranstaltungen des Vereines
4) durch Spenden, sonstige Zuwendungen und Erträgnisse
§ 5
Arten der Mitgliedschaft
1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche und
außerordentliche Mitglieder.
2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit
beteiligen und die laufenden Mitgliedsbeiträge bezahlen, d.h. somit
ordnungsgemäß angemeldet sind.
3) Außerordentliche Mitglieder sind jene, die auf Antrag des Vorstandes
durch die Hauptversammlung mit zweidrittel Mehrheit dazu berufen werden.
Dazu zählen auch Ehrenmitglieder (z.B. Ehrenobmann, Ehrenpräsident)
§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglieder des Vereines können alle physischen und juristischen
Personen werden. Politische und konfessionelle Betätigung einer Person sind
kein Hindernis für die Mitgliedschaft.
2) Die Neuaufnahme von ordentlichen Mitgliedern erfolgt lediglich durch
die einseitige Erklärung des Mitgliedwerbers mit seiner Unterschrift auf
dem Beitrittsformular.
3) Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von
Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit
Konstituierung des Vereines wirksam.
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch
Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt und durch
Ausschluss.
2) Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen, muss aber dem
Vorstand schriftlich bekannt gegeben werden, andernfalls die Mitgliedschaft
aufrecht erhalten bleibt. Die Mitgliedschaft erlischt mit Eintreffen des
Schriftstückes beim Vorstand.
3) Der Ausschluss eines Mitgliedes (nach § 5) muss von der
Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
4) Austritt bzw. Ausschluss aus dem Verein entheben die davon Betroffenen
nicht von den während Ihrer Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten,
heben aber jeden Anspruch auf die Vorteile der Mitgliedschaft auf.
§ 8
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines
teilzunehmen und die Einrichtung des Vereines zu beanspruchen. Sie besitzen
das aktive und passive Wahlrecht.
2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach
Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der
Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten
und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
3) Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge
bis spätestens 31.03. jedes Kalenderjahres zu bezahlen. Bei Austritt aus
dem Verein wird der bereits bezahlte Mitgliedsbeitrag anteilsmäßig
rückerstattet.
4) Säumige Vereinsmitglieder sind unter Androhung der Suspens zu mahnen.
5) Mitglieder, die mit Ihren finanziellen Verpflichtungen länger als ein
halbes Jahr nach erfolgter Suspens im Rückstand sind, können durch den
Vorstand mit Zweidrittelmehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden.
6) Alle Funktionäre üben Ihre Tätigkeit ehrenhalber aus.
§ 9
Vereinsorgane
1) Die Organe des Vereines sind:
a) Die Hauptversammlung (§ 10 und § 11)
b) Der Vorstand (§ 15 und § 17)
c) Die Kassaprüfer (§ 20)
d) Der Schriftführer (§ 16)
e) Das Schiedsgericht (§ 21)
§ 10
Ordentliche Hauptversammlung
1) Die ordentliche Hauptversammlung setzt sich zusammen aus den
Mitgliedern nach § 5 und den im abgelaufenen Geschäftsjahr zuletzt
amtierenden Kassaprüfern nach § 20.
2) Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich innerhalb von drei
Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt. Sie ist vom Vorstand zwei
Wochen vorher durch schriftliche Verlautbarung einzuberufen.
3) Die ordentliche Hauptversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens
der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist sie nicht
beschlussfähig, so findet eine halbe Stunde später eine außerordentliche
Hauptversammlung statt, die dann unter allen Umständen beschlussfähig ist.
4) In der Hauptversammlung haben alle ordentlichen Mitglieder je eine
Stimme.
5) Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Hauptversammlung erfolgen
in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Satzungsänderungen bedürfen
einer Zweidrittelmehrheit zur Beschlussfassung.
6) Anträge können jederzeit bei der Hauptversammlung eingebracht
werden.
7) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Obmann, in dessen
Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt
das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 11
Befugnisse der ordentlichen Hauptversammlung
Diese sind:
1) Festsetzung der anwesenden stimmberechtigten Personen durch den
Obmann.
2) Genehmigung der Mitschrift der letzten Hauptversammlung.
3) Tätigkeitsbericht der abtretenden Mitglieder des Vorstandes nach §
15.
4) Eventuelle Satzungsänderungen
5) Vornahme der Wahlen:
a) von Ehrenpräsident und Ehrenobmann bzw. Ehrenmitgliedern als
außerordentliche Mitglieder
b) der Mitglieder des Vorstandes
6) Festsetzung der von den Vereinsangehörigen zu leistenden Beiträge,
Aufnahme- und sonstige Gebühren.
7) Beschlussfassung über Anträge:
a) des Vorstandes
b) der sonstigen Mitglieder
§ 12
Außerordentliche Hauptversammlung
1) Eine außerordentliche Hauptversammlung kann vom Vorstand jederzeit
einberufen werden.
2) Diese muss einberufen werden:
a) auf Verlangen eines Kassaprüfers
b) wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder dies verlangen
3) Die Fristen der Einberufung und die Einbringung der Anträge sowie die
Tagesordnung und die Befugnisse sind gleich einer ordentlichen
Hauptversammlung.
§ 13
Wahlausschuss
1) Der Vorstand hat vor der ordentlichen Hauptversammlung einen
Wahlausschuss einzusetzen, der aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zu
bestehen hat, welche volles Stimmrecht besitzen.
2) Dem Wahlausschuss fällt die Aufgabe zu, die einlaufenden
Wahlvorschläge entgegenzunehmen, über offene oder geheime Wahl abstimmen
zu lassen und einen Wahlvorschlag zur Vorlage an die Hauptversammlung
auszubreiten und die Neuwahlen durchzuführen. Bei Aufnahme eines Kandidaten
in diesen Wahlvorschlag ist § 17 dieser Satzungen zu beachten.
3) Für den Vereinsvorstand sind zu nominieren:
a) der Präsident
b) der Obmann
c) der Obmann-Stellvertreter
d) der Schriftführer
e) der Schriftführer-Stellvertreter
f) der Kassier
g) der Kassier-Stellvertreter
4) Vornahme der Wahl zweier Kassaprüfer nach § 20.
§ 14
Ergänzungswahlen
1) Scheidet aus dem Vorstand im Laufe der Funktionsperiode ein
Funktionär aus, so ist dessen Stelle vom Vorstand durch Zuwahl zu besetzen.
2) Das Zuwahlrecht gilt nur bis zum Höchstausmaß der Hälfte der
Vorstandsmitglieder.
3) Scheidet mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus, so ist
sofort eine außerordentliche Hauptversammlung durch den verbleibenden
Vorstand einzuberufen. Diese Hauptversammlung hat dann für alle Mandate
Neuwahlen vorzunehmen.
§ 15
Vorstand
1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, einem Obmann,
einem Obmann-Stellvertreter, dem Schriftführer, dem
Schriftführer-Stellvertreter, dem Kassier, dem Kassier-Stellvertreter sowie
dem Ehrenpräsidenten und Ehrenobmann, sofern diese auch als ordentliche
Mitglieder dem Verein angehören.
2) Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der
Vorstandsmitglieder beschlussfähig.
3) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
4) Der Vorstand überwacht die Einhaltung der Satzungen und Beschlüsse
der Hauptversammlung, sowie die Tätigkeit der Funktionäre.
5) Der Vorstand erledigt alle Angelegenheiten im Verein, auch die
finanziellen Belange. In allen Satzungen und sonstigen Bestimmungen gelten
die enthaltenen Kompetenzen der Vorstandes.
6) Der Obmann leitet die Geschäfte des Vereines, vertritt diesen bei
Behörden und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Bei Verhinderung des
Obmannes tritt der mit der Geschäftsführung betraute Obmann-Stellvertreter
in dessen Rechte.
7) Der Präsident vertritt den Verein nach außen, das heißt dieser hat
nur repräsentative Rechte.
8) Dem Schriftführer obliegt die Fertigung der Verhandlungsschrift. Ist
dieser verhindert so tritt der Schriftführer-Stellvertreter in dessen
Rechte. Urkunden und Verträge sind vom Obmann und Schriftführer zu
zeichnen.
9) Dem Kassier obliegt die Ordnung der finanziellen Angelegenheiten. Ist
dieser verhindert so tritt der Kassier-Stellvertreter in dessen Rechte.
10) Dringliche und unaufschiebbare Angelegenheiten, die dem Vorstand
vorbehalten sind, können vom Obmann erledigt werden, doch bedürfen diese
Beschlüsse der nachträglichen Genehmigung des Vorstandes.
§ 16
Schriftführung
1) Die administrativen Geschäfte des Vereines werden von einem
Schriftführer besorgt, welcher durch die Hauptversammlung gewählt wird und
dem Vorstand verantwortlich ist.
2) Der Schriftführer ist berechtigt, mit Zustimmung des Obmannes, den
Verein, bei Behörden, Ämtern usw. zu vertreten und Besprechungen mit
Vertretern derselben zu führen.
3) Alle Schriftstücke die aus dem Verein ausgehen, müssen vom Obmann
oder Obmann-Stellvertreter und dem Schriftführer oder
Schriftführer-Stellvertreter gezeichnet sein.
§ 17
Nähere Bestimmungen, die Mitglieder des Vorstandes betreffen
1) Die Funktionsdauer aller von der Hauptversammlung gewählten und
delegierten Funktionäre des Vorstandes, reicht von Hauptversammlung zu
Hauptversammlung.
2) Kein Vereinsfunktionär darf mehr als zwei Funktionen in dem
gewählten oder delegierten Vorstand bekleiden.
3) Zur Wahl in den Vereinsvorstand können nur Personen vorgeschlagen
werden, die mindestens eine einjährige Mitgliedschaft ausgeübt oder dem
Vorstand bereits angehört haben. Ausnahmen kann der Vorstand mit
Zweidrittelmehrheit beschließen.
§ 18
Besondere Bestimmungen für Sitzungen
1) Die Sitzungen des Vorstandes sollen nach Bedarf und Notwendigkeit
stattfinden.
2) Die Sitzungen sind bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der
Mitglieder des Vorstandes, außer dem Vorsitzenden, beschlussfähig.
3) Es besteht Stimmpflicht.
4) Im Falle der Abwesenheit des Vorsitzenden und seines Stellvertreters
ist aus den anwesenden übrigen Mitgliedern ein Vorsitzender zu wählen.
5) Jeder Vereinsangehörige hat das Recht vor Beschlussfassung gehört zu
werden.
6) Alle Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit
gefasst,
sofern in den Satzungen nichts anderes vorgeschrieben ist. Bei
Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
7) Die Beschlüsse sind für alle Vereinsangehörigen bindend.
§ 19
Pflichten der Vereinsfunktionäre
1) Jedes Mitglied des Vorstandes übernimmt durch die Annahme der Wahl
bzw. Delegation die Verpflichtung, seinen Obliegenheiten pünktlich und
genau nachzukommen, die Sitzungen regelmäßig zu besuchen und stets im
Sinne und Interesse der Vereines zu handeln.
2) Dreimaliges unentschuldigtes Fernbleiben hintereinander von Sitzungen
oder Nichtbefolgen seiner Funktionärspflichten zieht automatisch den
Verlust der Funktion nach sich. Eine Neuwahl gemäß § 14 dieser Satzungen
ist durchzuführen.
§ 20
Kassaprüfer
1) Die Kassaprüfer haben die Aufgabe, die Kassengebarung laufend zu
überprüfen und darüber ein Protokoll aufzunehmen. Mindestens
vierteljährlich hat eine Einsicht in die Bücher und sonstigen
Rechnungsunterlagen zu erfolgen. Die Kassaprüfer können auch geprüfte
Sachverständige sein, die ehrenamtlich arbeiten.
2) Bei Austritt eines Vorstandmitglieds ist eine außerordentliche
Kassaprüfung vorzunehmen.
3) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht bei jeder Vorstandssitzung
Einsicht in die Kassengebarung vorzunehmen.
4) Die Kassaprüfer dürfen keine Funktion im Vorstand ausüben.
5) Bei Ausfall oder längerfristiger Abwesenheit eines Kassaprüfers ist
vom Vorstand unverzüglich ein zeitlich befristeter (bis längstens zur
nächsten Hauptversammlung) Kassaprüfer zu benennen.
§21
Schiedsgericht
1) In allen aus dem Vereinverhältnis entstehenden Streitigkeiten
entscheidet das Schiedsgericht.
2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern
zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von
sieben Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht.
Diese wählen mit Stimmenmehrheit aus den übrigen Vereinsmitgliedern einen
Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter
den Vorgeschlagenen das Los.
3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller
seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem
Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§22
Auflösung des Vereines
1) Die Auflösung des Vereines kann nur auf einer eigens dazu
einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung mit Vierfünftelmehrheit
beschlossen werden.
2) Diese außerordentliche Hauptversammlung beschließt auch über die
Verwendung eines eventuell vorhandenen Vereinsvermögens. Dies kann entweder
einer Organisation zugeteilt werden die gleiche oder ähnliche Zwecke wie
der Verein „Freizeitverein Cluberl" verfolgt oder aber auch karitativen Zwecken zugeführt werden.
3) Sollten Schulden bei der Auflösung des Vereines vorhanden sein, so
sind diese auf die Mitglieder aufzuteilen.
4) Vorstandsmitglieder, die bis vor drei Monaten der Auflösung aus dem
Verein ausgetreten sind oder ausgeschlossen wurden, können noch zur
Bezahlung der Schulden herangezogen werden, sofern diesen ein Vergehen, dass
in unmittelbarem Zusammenhang mit den aufgetretenen Schulden steht, durch
die Hauptversammlung nachgewiesen werden kann.
§23
Unvorhergesehene und unvorhersehbare Fälle
1) In allen in den Satzungen nicht vorhergesehenen Fällen entscheidet
der Vorstand im Sinne der Satzungen.

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